Bis vorgestern war der Schreibtisch in Lenas Zimmer der Start- und Landeplatz ihrer Spielzeugdrohne gewesen. Gestern wagte sie sich dann zum ersten Mal damit nach draußen. Sie hatte nicht ahnen können, wie schwer sich eine Drohne bei böigem Wind steuern lässt. Für den Autofahrer, dessen PKW beim Versuch, dem torkelnden Quadrocopter auszuweichen, eine Laterne rammte, war das indes ein schwacher Trost.
Spielzeugdrohnen werden von Jahr zu Jahr technisch ausgereifter: Schon Modelle der mittleren Preisklasse machen bei gutem Wetter ansehnliche Luftaufnahmen und halten, wenn der Wind nicht zu stark ist, einigermaßen verlässlich den gesteuerten Kurs, bis der Akku leer geflogen ist. Die meisten kehren bei fast erschöpftem Stromspeicher noch zu ihrem Abflugpunkt zurück oder sinken an Ort und Stelle sanft nach unten, bis sie Bodenkontakt haben. Oder Kontakt zu irgendetwas anderem, zum Beispiel zu jenem eingangs erwähnten Kleinwagen.
Nicht jedes Spielzeug ist auch wirklich ein Spielzeug
Für die Eltern der dreizehnjährigen Lena wird es jetzt eventuell teuer. Wie teuer, das hängt von den näheren Umständen ab. Keine Rolle spielt allerdings, dass die Windböe das Steuern der Drohne erschwerte. Lena und ihre Eltern mögen das zwar als “höhere Gewalt” betrachten, der Unfall wäre aber vermeidbar gewesen, hätte Lena die Drohne nicht in der Nähe der Straße benutzt.
Als die herbeigerufenen Polizeibeamten sich die Drohne näher ansehen, stellen sie erschwerend fest: Es handelt sich gar nicht um eine Spielzeugdrohne. Der Hersteller hat ein Mindestalter von 16 Jahren angegeben. Hätte die Drohne als Spielzeug gelten sollen, hätte der Hersteller eine Altersgrenze von unter 14 Jahren angeben müssen.
Für Drohnen, die keine Spielzeuge sind, gilt eine Registrierungspflicht, in Deutschland beim Luftfahrtbundesamt, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt sind:
Die Drohne wiegt mit Akku und allem, was sie mit in die Luft nimmt, 250 Gramm oder mehr,
oder
die Drohne ist mit „einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten“ ausgerüstet, also einer Kamera.
Das Luftfahrtbundesamt erteilt dann eine Registrierungsnummer, und die ist, zum Beispiel mit einem Aufkleber oder einer Plakette, an der Drohne anzubringen. Davon wussten Lenas Eltern nichts, und deshalb fehlen Registrierung und Plakette.
Etwas mehr Glück hat Lenas Familie eventuell, was den Schaden an Auto und Straßenlaterne betrifft. In der Police ihrer Privathaftpflichtversicherung ist die Haftung für solche Schäden enthalten. Ob die Versicherung den Schaden deckt, hängt aber letztlich davon ab, ob die den Flug als „grob fahrlässig“ wertet. Es bleibt also spannend.
Aber Achtung: Nicht jede Privathaftpflichtversicherung sieht eine Haftung für Drohnenschäden vor. Wenn Ihr Eurem Nachwuchs, oder Euch selbst, einen Quadrocopter zulegen wollt, seht Euch die Police genau an. Im Zweifel schließt eine separate Drohnenversicherung ab (oder wechselt zu einer Privathaftpflichtversicherung, die solche Schäden einschließt), falls Ihr das Fluggerät außerhalb der heimischen vier Wände nutzen wollt.
Was beim Kauf und Fliegen einer Spielzeugdrohne zu beachten ist
Beim Kauf einer Spielzeugdrohne gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Zunächst solltet Ihr Euch über die Altersbeschränkungen und geeignete Modelle informieren. Es ist wichtig, dass die Drohne dem Alter und dem Kenntnisstand Eurer Kinder entspricht, um eine Überforderung und damit verbundene Unfälle zu vermeiden.
Auch die Sicherheitsmerkmale und -zertifikate sind bei der Wahl einer Drohne von Bedeutung. Achtet auf Zertifikate wie das CE-Zeichen oder das GS-Siegel, die für eine geprüfte Sicherheit stehen. Empfehlungen von Experten und Verbraucherschutzorganisationen können ebenfalls bei der Auswahl helfen und eine Orientierungshilfe bieten.
Zur sicheren Nutzung von Spielzeugdrohnen empfiehlt es sich, auf freien und ausreichend großen Flächen zu fliegen und darauf zu achten, dass sich keine Personen in der Nähe befinden. Auch das Einhalten der maximalen Flughöhe (120 Meter) und das Vermeiden von Flügen in der Nähe von Flughäfen sind wichtige Sicherheitsvorkehrungen.
Handelt es sich nicht um „echte“ Spielzeugdrohnen, solltet Ihr Euch außerdem die Regeln (insbesondere die Flugverbote) der Luftverkehrsordnung ansehen. Die verbietet nicht nur Flüge in Höhen von über 120 Metern über Grund, sondern auch das Fliegen in der Nähe von
● über Wohngrundstücken
● über Naturschutzgebieten
● innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen
● in einem seitlichen Abstand zu Flughäfen von unter 1 km – und in Verlängerung der Start- und Landebahn näher als 5km
● in Kontrollzonen
Und Lena? Die hat ihre Drohne vorerst im „Hangar“ verstaut, dem Schrank in ihrem Zimmer. Aber sicher nicht für immer. Dafür hat es einfach zu viel Spaß gemacht.
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